I. Geltungsbereich, anwendbares Recht
1. Für sämtliche rechtliche Beziehungen zwischen der Firma mtd-systems und ihren Geschäftspartnern gelten die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, ergänzend deutsches Recht unter Ausschluß des UN-Kaufrechts
2. Mit der Annahme des Angebots erklärt der Käufer sein Einverständnis hiermit sowohl für die vorliegende als auch für alle späteren Geschäftsbeziehungen zu mtd-systems.
3. Abweichende Vereinbarungen werden – auch wenn sie in die Bestellung des Käufers aufgenommen oder mündlich vereinbart werden – nur dann Vertragsinhalt, wenn sie von mtd-systems ausdrücklich und schriftlich bestätigt werden.
II. Angebote und Angebotsunterlagen
1. Alle Aufträge, denen kein schriftliches Angebot von mtd-systems zugrundeliegt, werden für mtd-systems erst mit der ausdrücklich erteilten Auftragsbestätigung verbindlich.
2. Im Interesse einer technischen medizinischen Weiterentwicklung behält sich mtd-systems das Recht vor, auch nach Auftragsannahme Konstruktion und Ausführung abzuändern, soweit dadurch die Interessen des Käufers nicht unzumutbar beeinträchtigt werden.
3. Angebotsunterlagen dürfen ohne Genehmigung von mtd-systems weder im Original noch in Vervielfältigung an Konkurrenten oder deren Mitarbeiter vorübergehend oder dauernd überlassen werden.
III. Preise
Für Lieferungen und Leistungen, die mehr als 4 Monate nach Vertragsabschluß erfolgen, gilt der am Liefertage gültige Listenpreis als vereinbart. Sämtliche Preisstellungen gelten in der ausgewiesenen Währung ab Lager, ohne Verpackung, Fracht, Zoll und Versicherung.
IV. Lieferfrist, Teillieferung
1. Die Angabe einer Lieferfrist ist grundsätzlich unverbindlich. Bei Überschreitung eines als verbindlich genannten Liefertermins kann sich der Käufer auf die in §§ 281, 326 BGB geregelten Verzugsfolgen erst berufen, wenn er
mtd-systems zuvor schriftlich eine mindestens 6wöchige Nachfrist gesetzt hat.
2. mtd-systems ist vorbehaltlich ausdrücklicher gegenteiliger Vereinbarung zu Teillieferungen berechtigt.
V. Aufstellung und Inbetriebnahme, Haftung
1. mtd-systems übernimmt auf Wunsch die Aufstellung und Inbetriebnahme der von ihr gelieferten Einrichtungen und Apparate durch ihre sachkundigen Angestellten gegen Erstattung von Reisekosten und der jeweils gültigen Stunden-sätze. Reise- und Wartezeiten werden als Arbeitszeit berechnet. Erforderliche Hilfskräfte hat der Käufer auf seine Kosten den Mitarbeitern von mtd-systems zur Verfügung zu stellen.
2. mtd-systems haftet nur für die ordnungsgemäße Handhabung und Aufstellung der Liefergegenstände. Für Schäden die von mtd-systems-Mitarbeitern verursacht werden haftet mtd-systems nur, soweit diese Schäden mit der Erfüllung der vertraglichen Pflichten in unmittelbaren Zusammenhang stehen und auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückgehen.
3. Behördliche Genehmigungen für die Errichtung und den Betrieb der von mtd-systems gelieferten Gegenstände sind vom Käufer beizubringen.
VI. Abnahme
Verweigert der Käufer die Abnahme, kann mtd-systems anstelle der Erfüllung des Vertrages Schadensersatz wegen entgangenen Gewinns verlangen. Der Schaden ist mit 30% der Auftragssumme anzusetzen, sofern der Käufer nicht nachweist, daß kein Schaden oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Der Nachweis eines höheren Schaden bleibt ebenfalls vorbehalten.
VII. Gewährleistung
1. Gewährleistungsansprüche wegen äußerlich oder branchenüblicher Überprüfung erkennbarer Mängel setzten voraus, daß der Käufer die Ware unverzüglich nach Erhalt untersucht und Beanstandungen mtd-systems binnen einer Woche nach Ablieferung schriftlich mitteilt. Unterläßt der Käufer die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, daß es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein Mangel, so muß die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; andernfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.
2. mtd-systems leistet für die von ihr gelieferten Waren in der Weise Gewähr, daß sie innerhalb 24 Monaten ab dem Tage der Auslieferung bzw. Aufstellung Teile, die vor dem Gefahrenübergang bereits unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt gewesen sind – insbesondere wegen fehlerhafter Bauart oder mangelhafter Ausführung – kostenlos wieder instandsetzt bzw. ersetzt. Voraussetzung dafür ist, dass an den Produkten, soweit dies in der Gebrauchsanweisung vorgeschrieben ist, die notwendigen sicherheitstechnischen Kontrollen und Wartungsarbeiten durch mtd-systems oder eine von mtd-systems autorisierte Stelle durchgeführt worden sind. Dies gilt jedoch nicht für Verbrauchs-/ Gebrauchsartikel und Zubehör. In diesen Fällen begrenzt sich die Gewährleistungspflicht auf 6 Monate. Ersetzte Teile werden Eigentum von mtd-systems.
3. Das Recht des Käufers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an in 6 Monaten, frühestens jedoch mit Ablauf der Gewährleistungsfrist.
4. Für das Ersatzstück und die Ausbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist 3 Monate, sie läuft aber mindestens bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungspflicht für den Liefergegenstand. Die Frist für die Mängelhaftung an dem Liefergegenstand wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechung verlängert.
5. Schlägt eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung wiederholt fehl, so bleibt dem Käufer das recht vorbehalten, Wandlung oder Minderung zu verlangen, sofern der Mangel innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist
( § 477 BGB ) aufgetreten ist.
6. Falls die Instandsetzung nach Ansicht von mtd-systems in ihren Fabrikationsstätten durchgeführt werden sollte, hat der Käufer die Ware nach Weisung und auf Kosten von mtd-systems an diese einzusenden.
7. Weitere Ansprüche des Käufers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden wegen Mängeln an der gelieferten Ware sowie etwaiger Pflichtverletzungen bei der Anbahnung des Vertragsverhältnisses oder wegen der Verletzung von Nebenpflichten, sind ausgeschlossen. Dieser Ausschluß gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens mtd-systems.
8. Reparaturen und sonstige Veränderungen, die der Käufer ohne ausdrückliche Zustimmung seitens mtd-systems selbst oder durch Dritte vornehmen läßt, beenden die Garantiepflicht. Die Kosten derartiger Reparaturen werden nicht ersetzt. Auch für Schäden die durch abnorme Betriebsumstände, Überlastung oder unsachgemäße Behandlung verursacht werden, kann keine Gewährleistung übernommen werden.
VIII. Zahlungsbedingungen
1. Sämtliche Zahlungen sind innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum netto zu leisten. Bei Überschreitung der vorgenannten Zahlungsfrist ist der Rechnungsbetrag mit 8% über dem jeweiligen Basiszins der Deutschen Bundesbank zu verzinsen.
2. Wechsel werden zahlungshalber und nach vorheriger Vereinbarung und Übernahme der Diskontspesen durch den Käufer in Zahlung genommen.
3. Die Aufrechnung mit einer bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Gegenforderung durch den Käufer wird ausgeschlossen.
IX. Eigentumsvorbehalt
1. mtd-systems behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand vor bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und aller Nebenforderungen einschließlich der Kosten etwaiger Zubehör- und Ersatzteile sowie anfallender Reparaturen und Ersatzlieferungen.
Insbesondere wird jetzt schon vereinbart, daß etwaige Ersatzlieferungen von Gegenständen und Teilen der ursprünglichen Lieferung ebenfalls nur auf der Grundlage der vorstehenden und folgenden Vereinbarungen erfolgen.
2. mtd-systems behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand über Ziffer 1 hinaus bis zum Ausgleich aller älteren Forderungen aus Lieferungen und Leistungen vor, wobei entsprechend der zeitlichen Reihenfolge von Lieferung bzw. Rechnungsstellung der Reparaturleistung und Zahlung jeweils die letzte Zahlung Eigentumsübergang aller vorhergehenden Lieferung insoweit bewirkt, als diese damit einschließlich etwaiger Nebenforderungen bezahlt sind.
3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, z. B. bei Zahlungsverzug, ist mtd-systems zur Rücknahme des Liefergegenstandes berechtigt, ohne daß damit ein Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht das Verbraucherkreditgesetz Anwendung findet, erklärt ist.
4. Der Käufer ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang zu verarbeiten, zu vermischen oder zu verbinden und weiterzuveräußern. Andere Verfügungen, insbesondere die Verpfändung oder Sicherheitsübereignung, sind dem Käufer nicht gestattet, solange der Eigentumsvorbehalt besteht. Die Weiterveräußerung darf, sofern der Dritte nicht sofort bar bezahlt, nur unter Eigentumsvorbehalt erfolgen. Die Berechtigung zur Weiterveräußerung entfällt bei Zahlungseinstellung des Käufers. Der Käufer tritt mtd-systems bereits jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, gleich ob der Liefergegenstand ohne oder nach Vereinbarung weiterverkauft wird. Die hiermit erklärte Abtretung erfolgt in Höhe des in Rechnung gestellten Wertes des Liefergegenstandes einschließlich sämtlicher Nebenforderungen, wie auch etwa auf die Sache berechtigterweise erfolgte Reparaturleistungen. mtd-systems kann verlangen, daß der Käufer unverzüglich nach Verkauf ihr die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt sowie alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht und entsprechende Unterlagen aushändigt, und zwar schon vor Fälligkeit der Forderung von mtd-systems. Nach Fälligkeit der Forderung ist mtd-systems berechtigt, dem Drittschuldner von der Abtretung Mitteilung zu machen und den Drittschuldner aufzufordern, Zahlungen an mtd-systems zu leisten. Im übrigen ist der Käufer inkassoberechtigt. Der Käufer ist in jedem Falle verpflichtet, die vom Drittschuldner erhaltenen Gelder in Höhe des abgetretenen Anteils sofort an mtd-systems abzuführen.
5. Durch Verarbeitung, Verbindung bzw. Vermischung des Liefergegenstandes durch den Käufer erwirbt mtd-systems das Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des in Rechnung gestellten Wertes des Liefergegenstandes einschließlich sämtlicher berechneter und berechtigter Nebenforderungen.
6. Wenn mtd-systems von ihrem Eigentumsvorbehalt Gebrauch macht und die Herausgabe des gelieferten Gegenstandes verlangt, so ist jedes Zurückbehaltungsrecht des Käufers ausgeschlossen, soweit es nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
X. Gewährleistung und Produkthaftung bei Exporten; Freistellung
1. Die Produkte von mtd-systems entsprechen deutschen Bau- und Sicherheitsvorschriften; für eine Übereinstimmung mit ausländischen Vorschriften wird vorbehaltlich einer für jeden Einzelfall schriftlich und ausdrücklich zu treffende Vereinbarung keine Garantie übernommen. Auch der Weitertransport erfolgt daher stets auf eigene Gefahr.
2. Etwaige Rückgriffsansprüche des Käufers gegen mtd-systems aus gesamtschuldnerischer Haftung, Bereicherung oder dem Gesichtspunkt der Produkthaftung bestimmen sich unter Ausschluß der Anwendung des ausländischen Rechts nach Haftungsgrund, -umfang, und -höhe ausschließlich nach deutschem, materiellen Recht. In diesem Rahmen beschränkt sich die Haftung auf den vorhersehbaren Schaden, soweit nicht wegen Vorsatzes oder groben Verschuldens eine darüber hinausgehende Haftung nach deutschem Recht unabdingbar ist.
3. Wird mtd-systems von dritter Seite für Schäden in Anspruch genommen, deren Verursachung in die Sphäre des Käufers fällt, ist mtd-systems berechtigt, bei dem Käufer Rückgriff zu nehmen und auch die Erstattung etwaiger Kosten der Rechtsverteidigung zu verlangen.
XI. Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen beider Vertragsteile ist Schwandorf.
2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus Geschäften, für die diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, ist der Sitz des Beklagten. mtd-systems ist jedoch auch berechtigt gegen den Käufer an dem für mtd-systems allgemein zuständigen Gericht (Schwandorf) Klage zu erheben.
XII. Schlußbestimmungen
Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichtig sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt.